herzlich willkommen bei Caravane Rose du Sable

Vereinssatzung

 
  • § 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    • (1) Der Verein führt den Namen Imdokal e.V. mit dem Sitz in Lindau (Bodensee). 
    • (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
    • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Entwicklungszusammenarbeit für die Nomaden im Süden Marokkos
    • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    • (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch schulischen Unterricht bei den Nomaden, durch medizinische Erstversorgung, durch den Ausbau bzw. Neubau von Brunnen.
    • (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • (6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • §3 Mitgliedschaft
    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
  • § 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft>
    • (1) Die Mitgliedschaft endet
      • a) durch Tod,
      • b) durch freiwilligen Austritt,
      • c) durch Ausschluss.
    • (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    • (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels Briefes bekannt zu machen.
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
    • (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    • (2) Diese Beiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder können unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden.
    • (3) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  • § 6 Organe des Vereins
  • Die Organe des Vereins sind:
    • 1. Der Vorstand,
    • 2. der Vereinsausschuss,
    • 3. die Mitgliederversammlung
  • § 7 Der Vorstand
    • (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen:
      • a) dem 1. Vorsitzenden,
      • b) dem 2. Vorsitzenden,
      • c) dem Schatzmeister,
      • d) dem Schriftführer.
    • 2) Sind mehrere Ämter auf eine Person vereint, hat der Inhaber auch die entsprechende Anzahl Stimmen.
    • (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten.
  • § 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
    • (1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
      • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
      • b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
      • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
      • d) Ausführung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
      • e) Erstellung eines Jahresberichts;
      • f) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
      • g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    • (2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Vereinsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  • § 9 Amtsdauer des Vorstandes
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  • § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
    • (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Schriftform einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende kann bei Beschlussunfähigkeit binnen 4 Wochen eine 2. Sitzung einberufen.
    • (2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
    • (3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • § 11 Der Vereinsausschuss
    • (1) Der Vereinsauschuss wird gebildet wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat, andernfalls übernimmt der Vorstand seine Aufgaben.
    • (2) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und fünf weitere Mitgliedervertreter an. Alle Mitgliedervertreter werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitgliedervertreter ist möglich.
    • (3) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten Aufgaben und für die ihm von der Mitgliederversammlung festgelegten und übertragenen Aufgaben zuständig.
    • (4) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 10 entsprechend.
    • (5) Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedervertreters ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • § 12 Die Mitgliederversammlung
    • (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
    • (2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.
      • a) Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
      • b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
      • c) Entlastung des Vorstandes
      • d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
      • e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses
      • f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
      • g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
      In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
  • § 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    • (1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (Briefform/FAX/Email) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
    • (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
  • § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    • (1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    • (2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
    • (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    • (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
    • (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • (6) Für Wahlen gilt Folgendes:
      • Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    • (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    • (8) In der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot, wenn die Mitgliederver-sammlung nicht mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.
  • § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    • (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-rufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    • (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12-14 entsprechend.
  • § 16 Vereinsauflösung und Anfallberechtigung
    • (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Kreisverband Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Die vorstehende Satzung wurde in dieser letzten Version am 27.01.2018 beschlossen.